Angabe der Steuernummer auf Rechnungen ab dem
01.07.2002
Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ist der
leistende Unternehmer ab dem
01.07.2002 gemäß § 14 Abs. 1a UStG verpflichtet, die ihm vom Finanzamt
erteilte
Steuernummer anzugeben. Diese Neuregelung geht auf einen Vorschlag des
Bundesrates zurück, der sich damit eine bessere Kontrolle des Vorsteuerabzuges
erhofft.
Mit dem Begriff der Steuernummer ist die für umsatzsteuerliche Zwecke erteilte
finanzamtsbezogene Steuernummer gemeint. Nicht ausreichend ist die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, obwohl diese ab dem 01.01.04 europarechtlich
obligatorisch ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass beim
Einzelunternehmer damit auch die für einkommensteuerliche Zwecke relevante
Steuernummer bekannt gegeben wird. Im Falle von Organschaften ist die
umsatzsteuerliche Steuernummer diejenige des Organträgers. Damit kann es zur
Offenlegung bisher unbekannter organschaftlicher Verbindungen kommen.
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Angabe der Steuernummer nicht
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Dies ist aber zumindest für den
Bereich der
Gutschriften nicht eindeutig, da für die Anerkennung der Gutschrift als Rechnung
im Sinne
des Absatzes 1 die Angabe der Steuernummer nach Absatz 1a Voraussetzung sein soll
(§ 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG). Hierzu soll demnächst ein BMF-Schreiben erscheinen.
Auch wenn bei einer Rechnung ohne Angabe der Steuernummer keine unmittelbaren
Konsequenzen für den Vorsteuerabzug eintreten sollen, wird es nach Aussagen der
Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF, Barbara Hendricks, zumindest mittelbare
Auswirkungen geben. Unternehmen, die die Steuernummer nicht auf der Rechnung
angeben, müssten mit einer verstärkten Durchleuchtung im Rahmen von
Betriebsprüfungen rechnen.
Ungeklärt ist auch, ob die Nichtangabe der Steuernummer schon als ausreichender
Anlass für eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG angesehen werden wird.
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